Der Beschwerdeführer hat keine notwendigen Bewältigungsstrategien entwickelt und scheint sich hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit des Rückfallrisikos nicht bewusst zu sein (VA act. 07/224). Das therapeutische Ziel der vertieften Auseinandersetzung mit der Anlasstat wurde aufgrund der distanzierten Grundhaltung des Beschwerdeführers nicht erreicht (VA act. 07/268 S. 29 f.). Aufgrund seines Störungsbilds und seiner fehlenden Behandlungsmotivation erscheint es nicht mehr möglich, den Beschwerdeführer therapeutisch zu erreichen. Die Therapie kann somit nicht als erfolgreich abgeschlossen beurteilt werden (VA act. 07/269 S. 32).