07/223 f., 07/267 S. 28). Zwar ist dem Beschwerdeführer eine allgemeine, gute psychosoziale Anpassungsfähigkeit in einem konfliktarmen Umfeld, seine seit vielen Jahren bestehende Alkoholabstinenz im geschützten Rahmen und das Abklingen der deliktzeitpunktnah bestehenden Anpassungsstörung positiv zu attestieren. Allerdings können beide Störungsbilder bei psychosozialer Belastung rasch reaktiviert werden, nachdem seine Persönlichkeitsstruktur praktisch unverändert geblieben ist. Der Beschwerdeführer hat keine notwendigen Bewältigungsstrategien entwickelt und scheint sich hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit des Rückfallrisikos nicht bewusst zu sein (VA act.