3.3.3.3. Gemäss den Gutachten stellt die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen des Beschwerdeführers nach wie vor einen erheblichen Risikofaktor dar. Ebenso verhält es sich mit der persönlichkeitsimmanenten Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität sowie hohen Identifikation mit dem albanischen Kanun und dessen Traditionen. Hinzu kommen seine frühere und noch nicht adäquat behandelte Alkoholabhängigkeit sowie die anamnestisch vorliegende Anpassungsstörung (VA act. 07/223 f., 07/267 S. 28).