Auch die Anordnung einer grundsätzlich indizierten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erscheine aufgrund der fehlenden Behandlungsbereitschaft und ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers weder zweckmässig noch erfolgversprechend. Die Beurteilung der Rückfallgefahr habe seit der letzten Begutachtung am 6. November 2019 (siehe Erw. 3.3.3.2.1) keine Änderungen erfahren (VA act. 97/254 ff.).