Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei die Behandlung nicht als erfolgreich abgeschlossen zu beurteilen. Gleichzeitig wäre eine Weiterführung der ambulanten Massnahme nicht zweckmässig, da aufgrund des Störungsbilds des Beschwerdeführers ein Mindestmass an inhaltlicher Kooperationsbereitschaft vorausgesetzt werde. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Aufhebung bzw. ein Verzicht auf Verlängerung der Massnahme sinnvoll, da bei ihrer Fortführung keine ausreichenden Erfolgschancen bestünden. Auch die Anordnung einer grundsätzlich indizierten stationären Massnahme nach Art.