Der Beschwerdeführer habe keines der ausführlich dargestellten deliktrelevanten Themen aus den Behandlungsberichten des Forensischen Instituts Zentralschweiz, forio AG, inhaltlich benennen oder reproduzieren können. Es falle seit seiner Versetzung in die JVA Solothurn und der Fortsetzung der therapeutischen Massnahme durch die Abteilung Forensik der Psychiatrischen Dienste Solothurn eine deutliche Diskrepanz zwischen der formalen Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers und seiner geringen Bereitschaft für eine inhaltliche therapeutische Arbeit auf.