3.3.3.2.1) verwiesen. Das Störungsbild der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen bedinge eine massiv beschränkte Therapiefähigkeit insofern, als oft bereits bei Initiierung und/oder im Verlauf dann die Aufrechterhaltung einer Behandlung im engeren Sinne scheitere, und im vorliegenden Fall verkomplizierend die Sprachproblematik hinzutrete. Aus forensisch-psychologischer/psychiatrischer Sicht mache eine Weiterführung der ambulanten therapeutischen Behandlung wenig Sinn. Auch eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB bringe - 14 -