Bezug auf die Delikthypothese, Unsicherheiten und Unklarheiten bestünden, die sich bei der Beurteilung des Rückfallrisikos für erneute Gewaltstraftaten potenzierten. Die Legalprognose des Beschwerdeführers müsse also entsprechend mit Vorsicht beurteilt werden (VA act. 07/223 ff., 07/232).