Delikte begangen haben, deutlich erhöht. Das Risiko für erneute Gewaltstraftaten allgemein sei moderat bis hoch. Insgesamt sei bei der legalprognostischen Einschätzung im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass Straftaten wie Tötungsdelikte aufgrund ihrer relativen Seltenheit schwer prognostisch einzuschätzen seien. Erschwerend komme im Fall des Beschwerdeführers hinzu, dass sowohl differentialdiagnostisch als auch in - 13 -