59 StGB indiziert, was der Beschwerdeführer jedoch vehement ablehne. Dadurch wäre mit massiven Komplikationen und einer gravierenden Störung des therapeutischen Milieus in einer entsprechenden Vollzugseinrichtung zu rechnen und keine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben, dass innerhalb von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Gewaltstraftaten, die mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang ständen, erreicht werden könnte (VA act. 07/111 ff.). Im Rahmen der Auswertung der Prognoseinstrumente sei das Risiko von erneuten Tötungsdelikten und/oder schweren (lebensgefährlichen) Gewaltstraftaten beim Beschwerdeführer absolut gesehen gering.