Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Problemeinsicht hinsichtlich der im Vorgutachten bei ihm diagnostizierten auffälligen Persönlichkeitseigenschaften, seiner Gewaltbereitschaft bzw. Waffenaffinität, seiner Alkoholabhängigkeit, eines potentiell ungünstigen Einflusses seiner kulturell geprägten Wertvorstellungen und hinsichtlich des Rückfallrisikos für erneute Gewaltstraftaten habe. Der bisherige Verlauf der ambulanten Massnahme müsse als wenig erfolgreich beurteilt werden und es sei nicht wahrscheinlich, dass durch eine Fortsetzung der ambulanten Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Legalprognose erreicht werden könne.