Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das gemeinsam mit seiner Therapeutin erarbeitete Delinquenzkonzept auch nur rudimentär wiederzugeben, und habe keinen im Rahmen der Deliktbearbeitung angestossenen Reflexions- oder gar Veränderungsprozess erkennen lassen. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Problemeinsicht hinsichtlich der im Vorgutachten bei ihm diagnostizierten auffälligen Persönlichkeitseigenschaften, seiner Gewaltbereitschaft bzw. Waffenaffinität, seiner Alkoholabhängigkeit, eines potentiell ungünstigen Einflusses seiner kulturell geprägten Wertvorstellungen und hinsichtlich des Rückfallrisikos für erneute Gewaltstraftaten habe.