Diese Fortschritte hätten sich allerdings im Rahmen der Begutachtung grösstenteils nicht reproduzieren lassen. Der Beschwerdeführer habe seinem Opfer und dessen Familie nach wie vor die Verantwortung für den eskalierenden Paarkonflikt und die daraus resultierende Tötung zugeschrieben. Er habe sich abfällig über seine Frau und deren Familie geäussert und Reue, Schuldgefühle und Bedauern ausschliesslich in Bezug auf die Konsequenzen für sich selbst und - 12 -