, 07/195). Daneben wurden auffällige Persönlichkeitszüge, wie eine persönlichkeitsimmanente Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität sowie eine hohe Identifikation mit der albanischen Kultur und Tradition einschliesslich dem traditionellen albanischen Gewohnheitsrecht (Kanun) und eine geringe Verinnerlichung von der in der Schweiz geltenden und anerkannten Normen und Werten festgestellt (VA act. 07/227). Die Diagnose bezüglich den Beschwerdeführer sowie seine auffälligen Persönlichkeitszüge weisen Deliktrelevanz auf, wobei sie sich wechselseitig ungünstig verstärkt haben (VA act. 07/227 f.).