Der Beschwerdeführer ist vorbestraft. Er hat während mehrerer Jahre häusliche Gewalt gegen seine Ehefrau ausgeübt. Während seiner Ehe wurden zahlreiche straf- und zivilrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet (siehe VA act. 01/001 f., 01/003 f., 03/003 ff.). So stellte die Ehefrau bereits 1994 Strafantrag wegen Drohung und einfacher Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer. Nachdem sie diesen zurückgezogen hatte, kam es ab dem Jahr 2003 bis zur Anlasstat im Jahr 2009 zu Verurteilungen des Beschwerdeführers unter anderem wegen Tätlichkeiten, (mehrfacher) Drohung, Nötigung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Gefährdung des Lebens und Hehlerei.