3.3.2. Was das Vorleben betrifft, so gilt die Faustregel, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 StGB).