zum wiederholten Mal die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers thematisiert, sich im Rahmen des Strafvollzugs vertieft mit dem Anlassdelikt und seiner Vergangenheit auseinanderzusetzen. Im Weiteren bleibt mit der Vorinstanz anzumerken, dass obwohl sich der Beschwerdeführer im Vollzug grundsätzlich korrekt verhalten hat, in den (früheren) Vollzugsberichten dennoch regelmässig problematische Verhaltensweisen beschrieben wurden (siehe dazu Verfügung des AJV vom 5. Oktober 2022, Erw. III/5). 3.3. 3.3.1. Umstritten ist vorliegend, ob die dritte Voraussetzung für eine bedingte Entlassung, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, erfüllt ist.