je mit Hinweisen; zur Willkür: BGE 140 III 264, Erw. 2.3). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer hat am 12. September 2022 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB (gesetzliche Minimaldauer) erfüllt ist.