_ vom 6. November 2019, dass das Risiko von erneuten Tötungsdelikten und/oder schweren (lebensbedrohlichen) Gewaltstraftaten beim Beschwerdeführer absolut gesehen gering sei, weshalb seine Legalprognose als positiv bezeichnet werden müsse. Die von der Vorinstanz vorgenommene "relative" Betrachtungsweise sei gekünstelt und finde im Gesetz keine Stütze. Zudem stehe aufgrund der Therapieverlaufsberichte vom 19. Februar 2020 und vom 2. November 2020 fest, dass die Legalprognose im Rahmen des Strafvollzuges nicht weiter verbessert werden könne. Danach könne die Differenzierung zwischen kulturellen Einflüssen und Einstellungen gegenüber persönlichkeitsbedingten Herausforderungen nur durch einen