1.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er gestützt auf Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt zu entlassen sei, da ihm eine günstige Legalprognose attestiert werden könne und auch die weiteren Umstände für ihn sprechen würden. Das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 6. November 2019 sei nicht schlüssig. Der Therapieverlaufsbericht vom 20. Februar 2019 zeige auf, dass die deliktorientierte Therapie aufgrund des Abschlusses der Deliktaufarbeitung, der Erstellung des Risikomanagements und des theoretischen Entwurfs einer Zukunftsperspektive im Kosovo zum jetzigen Zeitpunkt im Strafvollzug als abgeschlossen beurteilt werden könne.