Das Vorleben des Beschwerdeführers sei insgesamt ungünstig zu werten. Dieses sei mit mehreren Vorstrafen im Rahmen langjähriger häuslicher Gewalt gegen das spätere Mordopfer und gegen deren Familienangehörige sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz belastet. Während der Ehe seien mehrere straf- und zivilrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet bzw. durchgeführt worden. Sein Vorleben zeichne sich zudem durch eine fehlende stabile Integration im Arbeitsmarkt und die Entwicklung eines Alkoholabhängigkeitssyndroms sowie einer Anpassungsstörung aus.