Das Verhalten im Vollzug sei nicht negativ zu werten und der Beschwerdeführer zeige im Verlauf mehrheitlich eine gute Anpassungsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft. Allerdings liessen sich aus dem Vollzugsverhalten nur schwer Rückschlüsse auf ein Verhalten nach der Entlassung ziehen. Das Störungsbild des Beschwerdeführers tangiere seine Beziehungsfähigkeit ungünstig und führe zu einem dysfunktionalen Konfliktverhalten.