II. 1. 1.1. Das AJV geht mit Verweis auf die Akten, namentlich das forensischpsychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Winterthur, vom 6. November 2019 sowie deren Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021, die Aufhebung der vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung vom 5. Juni 2021, das laufende Überstellungsverfahren zwecks Strafverbüssung im Heimatland, die früheren Vollzugsberichte, das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2022, den Vollzugsbericht der JVA Solothurn vom 21. Juli 2022 sowie die Anhörung des Beschwerdeführers vom 9. September 2022 von einer insgesamt ungünstigen Legalprognose für den Beschwerdefüh-