B. Im Hinblick auf die Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 12. September 2022 und nach Eingang eines Entlassungsgesuchs von B._____ am 6. Juni 2022 verfügte das AJV am 9. September 2022, dass derzeit von einer bedingten Entlassung abgesehen werde und die bedingte Entlassung spätestens nach Ablauf eines Jahres neu geprüft werde. Nachdem B._____ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. September 2022 eine Begründung der Verfügung verlangt hatte, erliess das AJV am 5. Oktober 2022 folgende begründete Verfügung: 1. Das Gesuch von B._____ auf bedingte Entlassung wird abgewiesen.