4. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug (AJV) vom 5. März 2021 wurde die ambulante Behandlung unter anderem gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten (Ergänzungsgutachten von Dr. med. E._____ vom 26. Januar 2021) nach fünf Jahren wegen Aussichtslosigkeit gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Aufhebung der ambulanten Massnahme blieb unangefochten.