Vielmehr ist mit Blick auf das Verhältnis und die Entwicklung der Erträge der Unternehmen sowie unter Berücksichtigung des geplanten sukzessiven Aufbaus der Aktivität der AG davon auszugehen, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einzelunternehmung ab der Gründung der AG abnahmen, was wiederum für eine immer geringere Nutzung der Büroräumlichkeiten zwecks Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit spricht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen für das Jahr 2014 lediglich jenen Anteil der geltend gemachten Mietkosten als bei der Einzelunternehmung geschäftsmässig begründet anerkannten, der den Mietaufwänden des Vor-