Dass die von der Einzelunternehmung entsprechend ihrer Nutzung der Büroräumlichkeiten zu tragenden Mietkosten im Jahr 2014 höher gewesen sein sollen, als jene, die 2013 deklariert und auch versteuert worden sind, ist bei dieser Sachlage nicht überzeugend. Vielmehr ist mit Blick auf das Verhältnis und die Entwicklung der Erträge der Unternehmen sowie unter Berücksichtigung des geplanten sukzessiven Aufbaus der Aktivität der AG davon auszugehen, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einzelunternehmung ab der Gründung der AG abnahmen, was wiederum für eine immer geringere Nutzung der Büroräumlichkeiten zwecks Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit spricht.