Damit stellt sich die Frage nach objektiveren Kriterien zur Einschätzung des effektiven Nutzungsverhältnisses der Büroräumlichkeiten in Q. durch die Unternehmen des Beschwerdeführers im Jahr 2014. Die Vorinstanz hat hierzu auf die jeweiligen erwirtschafteten Honorarerträge abgestellt. Ausweislich der sich in den Akten befindenden Abschlüsse erzielte der Beschwerdeführer mit seiner Einzelunternehmung im Jahr 2014 Fr. 400'168.35 an Honorarerträgen. Die AG verzeichnete im Jahr 2014 Honorarerträge von total Fr. 985'317.20. Diesen Erträgen standen in derselben Periode Aufwände von gesamthaft Fr. 329'242.72 bei der Einzelunternehmung und von total Fr. 867'89.036 bei der AG gegenüber.