Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bedeutet dieser Umstand für sich alleine allerdings noch nicht, dass zugunsten der Einzelunternehmung auch Mietkosten in diesem Umfang als geschäftsmässig begründet anerkannt und daher steuerlich zum Abzug zugelassen werden können. Welcher Anteil an der für die Büroräumlichkeiten in Q. gesamthaft geschuldeten Miete zugunsten der Einzelunternehmung berücksichtigt werden kann, hängt vielmehr davon ab, in welchem (quantitativen) Verhältnis die -7-