Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Auszügen seines Privatkontos ergibt sich zudem, dass im Jahr 2014 monatlich Fr. 4'200.00 (12 x Fr. 4'200.00 = Fr. 50'400.00) als Dauerauftrag an die Kanzleigemeinschaft überwiesen worden sind. Insofern ist es als erstellt zu erachten, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit geltend gemachten Mietkosten von Fr. 50'400.00 auch tatsächlich zulasten der Einzelunternehmung entrichtet worden sind.