Archiv im 2. UG: 16 m2) im Jahr 2014 ein Bruttomietzins von Fr. 88'860.00 geschuldet war (vgl. Nachtrag Nr. 2 vom 1. bzw. 11. Februar 2013 zum ursprünglichen Mietvertrag vom 17. November 2003 bzw. 11. Dezember 2003). Werden die von der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers und der AG im Jahr 2014 gesamthaft abgerechneten Mietkosten addiert, ergibt sich ein von den Unternehmen des Beschwerdeführers getragener Anteil von Fr. 53'050.00 (Einzelunternehmung: Fr. 50'400.00 + AG: Fr. 2'650.00) an den Mietkosten für das gesamte Mietobjekt. Der Rest muss daher vom an der Bürogemeinschaft ebenfalls beteiligten Rechtsanwalt beglichen worden sein.