2.2. Gemäss § 36 Abs. 1 StG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit von den steuerbaren Einkünften die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beurteilt sich in der Regel danach, ob er kaufmännisch angemessen ist. Davon ist auszugehen, wenn die betreffenden Aufwände als aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_988/2021 vom 27. September 2022, Erw. 2.1.1 mit Hinweisen).