Gehör der Parteien verletzt würde (sog. Motivsubstitution; zum Ganzen: vgl. BGE 140 II 353 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2018 vom 14. März 2019 E. 2.1, je mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.45 vom 21. Juli 2020, Erw. II/6.2). -5- In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet. 2. 2.1. Materiell ist umstritten, ob im Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu Recht ein Anteil von Fr. 30'000.00 an den gesamthaft geltend gemachten Mietkosten von Fr. 50'400.00 für die Nutzung des Büros in Q. aufgerechnet wurde.