Die Beschwerdeführer verkennen, dass die Behörde gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen innerhalb des durch die Parteien mit ihren Begehren festgelegten Streitgegenstandes die auf den festgestellten Sachverhalt anwendbaren Rechtsnormen von Amtes wegen zu ermitteln und anzuwenden hat. Dabei ist die Behörde weder an die rechtliche Begründung der Parteien noch an die Rechtsauffassung der Vorinstanz gebunden. Eine Beschwerdeinstanz kann ein Rechtsmittel folglich auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen oder abweisen, die von jener der Vorinstanz abweicht, und dies ohne dass dabei das rechtliche