II. 1. In formeller Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführer zunächst die Tatsache, dass das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, die Aufrechnung der umstrittenen Mietzinse neu und ohne vorgängige Anhörung ihrerseits mit einem Vergleich der gesamten Honorarerträge der Einzelunternehmung mit jenen der AG begründet habe, während sich die Steuerkommission R. bezüglich des nicht gewährten Abzugs noch auf einen Vergleich mit den bei der Einzelunternehmung im Jahr 2013 zugelassenen Mietkosten gestützt habe. Durch dieses Vorgehen sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden.