2. Der Entscheid der Steuerkommission R. vom 28. Februar 2022 betreffend der Festsetzung des steuerbaren Einkommens auf CHF 148'900.00 sei aufzuheben. 3. Das veranlagte steuerbare Einkommen sei um CHF 30'000.00 zu reduzieren; der ausgewiesene Büro-Mietaufwand von CHF 30'000.00 sei zum Abzug zuzulassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (zzgl. MWST). 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 3. November 2022 auf die Erstattung einer Vernehmlassung.