in Q. von gesamthaft Fr. 50'400.00. B. Gegen die Veranlagung vom 17. Dezember 2019 erhob A. am 13. Januar 2019 Einsprache, welche von der Steuerkommission R. mit Entscheid vom 28. Februar 2022 teilweise gutgeheissen wurde. Hinsichtlich des aufgerechneten Mietaufwands für das Büro in Q. hielt die Steuerkommission an der Veranlagung fest. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022 erhob A. Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, welches am 22. September 2022 entschied: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.