2. Die Steuerkommission R. veranlagte A. und B. mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 161'500.00 (satzbestimmendes Einkommen: Fr. 170'500.00) sowie zu einem steuerbaren Vermögen von Fr. 4'493'000.00 (satzbestimmendes Vermögen: Fr. 4'694'000.00). In Abweichung von der Selbstdeklaration rechnete die Steuerkommission R. gestützt auf den Antrag des Buchprüfers vom 11. April 2019 diverse Positionen im Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A. auf; darunter auch ein Anteil von Fr. 30'000.00 an den in der Erfolgsrechnung der Einzelunternehmung verbuchten Mietkosten für die Büroräumlichkeiten