1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 6. Oktober 2022 aufgehoben und wird Dis- positiv-Ziffer 4 des Beschlusses des Gemeinderats Q. vom 17. März 2022 wie folgt geändert: 4. Die Wohnkosten betragen CHF 1'610.00 und werden von der Sozialhilfe übernommen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 168.00, gesamthaft Fr. 1'368.00, sind zur Hälfte vom Gemeinderat Q. zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Die Verfahrenskosten der Beschwerdestelle SPG gehen zu Lasten des Kantons.