Die Beschwerdeführenden obsiegen vollständig und haben daher keine Verfahrenskosten zu tragen. Indem der Gemeinderat einen niedrigeren Wohnkostenbeitrag gewährte als im "Merkblatt zur Sozialhilfe in der Gemeinde Q." vorgesehen und dieses der Vorinstanz nicht vorlegte, verhielt er sich widersprüchlich. Es rechtfertigt sich daher, dem Gemeinderat die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind keine schweren Verfahrensfehler oder Willkür vorzuwerfen, weshalb sie keine Kosten zu tragen hat.