4.4. Es ist somit festzuhalten, dass sich der aktuelle Mietzins von Fr. 1'610.00 für eine achtköpfige Familie als ortsüblich erweist und unterhalb des für eine 5,5-Zimmerwohnung angemessenen Richtwerts liegt. Entsprechend hatte die Sozialhilfe die gesamten Wohnkosten der Beschwerdeführenden zu übernehmen. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 6. Oktober 2022 ist aufzuheben. In Abänderung des Gemeinderatsbeschlusses sind die effektiven Wohnkosten der Beschwerdeführenden in Höhe von Fr. 1'610.00 durch die Sozialhilfe zu übernehmen.