Die Beschwerdeführenden beantragen die Übernahme der effektiven Wohnkosten ab dem Zuzug. Vorliegend ist daher einzig zu beurteilen, ob die aktuell geschuldeten Wohnkosten von Fr. 1'610.00 durch die Gemeinde Q. zu übernehmen sind. Wird von einem Richtwert von rund Fr. 1'800.00 ausgegangen, erweist sich ein Mietzins von Fr. 1'610.00 keinesfalls als überhöht; auch die ab November 2023 geschuldeten Mietkosten von Fr. 1'660.00 liegen in diesem Rahmen. Ob bei einem späteren Wegfall des "Kinderrabatts" die vollen monatlichen Mietkosten von Fr. 1'910.00 von der Sozialhilfe zu übernehmen sind, kann im heutigen Zeitpunkt offenbleiben. - 10 -