4. 4.1. Anzurechnen sind die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen unter Einschluss der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten (vgl. § 10 Abs. 1 SPV [Fassung bis 31. Dezember 2022] i.V.m. den SKOS-Richtlinien, B.3). Da die Vorinstanz zur Festlegung des Wohnkostenbeitrags nicht auf die örtlichen Mietzinsrichtlinien abstellen konnte, bestimmte sie unter Bezugnahme auf das Wohnungsangebot einen für die Beschwerdeführenden zu übernehmenden Wohnkostenbeitrag.