Solche Verwaltungsverordnungen bedürfen keiner förmlichen gesetzlichen Ermächtigung, können aber, da sie von der Verwaltungsbehörde und nicht vom verfassungsmässigen Gesetzgeber stammen, keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen. Sie sind für Rechtsmittelbehörden wie das Verwaltungsgericht nicht verbindlich, werden aber mitberücksichtigt, sofern die Verwaltungsrichtlinien eine dem Einzelfall angepasste, sachgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 232 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.355 vom 30. November 2017, Erw. I/2.3).