3. 3.1. Bei den Mietzinsrichtlinien handelt es sich nicht um verbindliche Rechtssätze, sondern um Verwaltungsverordnungen oder allgemeine Dienstanweisungen generell-abstrakter Natur. Sie enthalten blosse Regeln für die Verwaltung und dienen einer vereinheitlichten Praxis, aber auch der erleichterten Rechtsanwendung durch die Behörden. Solche Verwaltungsverordnungen bedürfen keiner förmlichen gesetzlichen Ermächtigung, können aber, da sie von der Verwaltungsbehörde und nicht vom verfassungsmässigen Gesetzgeber stammen, keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen.