2.3. Der Gemeinderat argumentierte in der Beschwerdeantwort, die Beschwerdeführenden hätten in Kenntnis der Mietzinsrichtlinien einen Mietvertrag mit einem überhöhten Mietzins unterzeichnet. Sie hätten darum gewusst, dass der Differenzbetrag zwischen dem Richtwert und den effektiven Kosten aus dem Grundbedarf zu decken sei. Ein Mietzins von Fr. 1'910.00 (ohne den gewährten "Kinderrabatt") entspreche keinem günstigen Wohnraum.