2.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die örtlichen Mietzinsrichtlinien könnten vorliegend nicht zur Anwendung gelangen, weil es ihnen an der notwendigen Abstufung fehle. Eigene Recherchen hätten ergeben, dass auf dem Markt 5 bis 7,5-Zimmer-Wohnungen zu einem durchschnittlichen Mietpreis von Fr. 1'500.00 verfügbar gewesen seien; den Beschwerdeführenden sei ein Wohnkostenbeitrag in dieser Höhe zu gewähren.