2. 2.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Anwendung des Mietzinsrichtwerts für einen 4-Personenhaushalt auf eine achtköpfige Familie widerspreche dem Bedarfsdeckungs- und dem Individualisierungsprinzip. Eine 5,5-Zimmerwohnung sei für die gesamte Familie eigentlich zu klein; es habe sich gezeigt, dass nur sehr wenige Vermieter acht Personen in einer Wohnung dieser Grösse zuliessen. Vor dem Umzug habe sich die Familie nur im Freien treffen können (der Beschwerdeführer habe in einer -7-