Schliesslich wäre es mit dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) unvereinbar, den Beschwerdeführenden im Vergleich mit andern Bezügern von ordentlicher Sozialhilfe einen geringeren Wohnkostenbeitrag zuzugestehen. Entsprechend Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen.