Dies schliesst indessen nicht aus, dass sich die Beschwerdeführenden aufgrund des Merkblatts darauf verlassen durften, einen geringeren Anteil ihres Grundbedarfs für Wohnkosten einsetzen zu müssen. Diese Schlussfolgerung drängt sich insbesondere auf, da die Informationen vom 9. Dezember 2021 – verglichen mit dem Bericht "Information der Immobilienfachstelle zum Mietvertrag" vom 22. November 2021 des Kantonalen Sozialdienstes – neueren Datums sind und überdies von der zuständigen Gemeinde stammen.